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Excalibur Sport & Business Carrier S2

Vermietbedingungen:

Der Anhänger ist mit einer Vollkaskoversicherung mit € 1.000,00 Selbstbeteiligung versichert. Diese Selbstbeteiligung ist bei Übernahme als Kaution in Bar zu hinterlegen.

Der Mietpreis ist im Voraus zu zahlen.

Individuelle Absprachen in jeder Hinsicht sind durchaus möglich, diese bitte direkt mit mir verhandeln.

Die Versicherung:

  • Kfz.-Haftpflicht mit € 50 Mio pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden max. € 8 Mio je geschädigte Person).
  • Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 je Schadenfall
  • Der Versicherungsschutz (TK/VK) entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung.
  • Bei Vermietung ins Ausland ist eine ADAC Plus Mitgliedschaft des Fahrzeugleihers unbedingt erforderlich.
Der Anhänger wird ausdrücklich nur zum Transport von Motorrädern, -Rollern, Trikes oder Quads, sonstigem Sportgerät sowie dem entsprechenden Zubehör vermietet.

Verschmutzungen sind durch den Mieter zu säubern und der Anhänger ist im ursprünglichen Zustand zurück zu geben.

Sind die Verunreinigungen nicht behoben, so wird die anschließende Säuberung dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt, bzw. der entsprechende Teil der Kaution zurück behalten.

Schäden gehen zu Lasten des Mieters.

VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Fahrzeugübergabe

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger mit allem Zubehör in einem einwandfreien und unbeschädigten Zustand nebst Fahrzeugbegleitpapieren übernommen.

2. Nutzung

Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen:

  • Die Überlassung des Fahrzeuganhängers an Dritte.
  • Fahrten außerhalb des Bundesgebietes.
In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Kraftfahrzeuganhängers:

  • zur Vermietung an Dritte
  • zur Beförderung gefährlicher Güter
  • für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz)
3. Obhutpflicht

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblich Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter/Benutzer haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Ver schleiß. Der Fahrzeuganhänger ist vom Mieter für dritte verschlossen (nicht zugänglich) zu halten.

4. Verhalten im Schadensfall

Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter / Überlasser unverzüglich und umfassend zu unter richten. Zusätzlich gilt:
  • Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt, irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.
  • Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuganhängers sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen.
  • Ist der Fahrzeuganhänger defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser. Die Wahl der Reparaturwerkstätte trifft der Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
5. Rückgabe

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugbegleitpapieren am Ort der Übernahme zurückzugeben.

6. Zahlungsweise

Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuganhängers eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts, mindestens jedoch € 100,- verlangen. Der Rest ist bei Rücknahme, fällig bei Rückgabe des Fahrzeuganhängers in bar zu entrichten. Soweit dies nicht geschieht, ist der vereinbarte Betrag spätestens binnen 14 Tagen nach Rücknahme des Fahrzeuganhängers fällig. Für die Mahnung wird eine Gebühr von € 3,- erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Wird bei Verzug des Mieters/Benutzers ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter/Benutzer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

7. Haftung des Vermieters/Überlassers

Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten – nur für grobes Verschulden (d. h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeuganhänger-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuganhängers und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls nur bei grobem Verschulden.

8. Haftung des Mieters/Benutzers

  • Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
  • Der Mieter/Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß oben Ziffer 4 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles hat.
  • Der Mieter/Benutzer haftet im Übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß oben Ziffern 2 und 3 entstehen.
  • Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
9. Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/Überlassers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuganhängers beginnt, wenn gegen den Mieter/Benutzer ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser, spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuganhängers.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers.

11. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Wenn die hier vorangegangenen Bedingungen für Sie akzeptabel sind und Sie Interesse an einer Miete haben sollten, dann nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf. Wir sprechen den Termin ab, füllen den Vertrag aus und dann kann es auch schon losgehen!

Ich wünsche eine entspannte Anreise und einen erholsamen Urlaub ;-)